Satzung des TSM-Club e.V.
Als pdf-Format öffnen
§ 1 Name und Sitz
1.
Der Verein führt den Namen „Tanzen
Sport Musik Club“ (abgekürzt TSM Club). Er wurde am 01. Januar 1999
gegründet und hat seinen Sitz in 38268 Lengede und soll ins Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Vereinsname „TSM Club
e.V.“.
2.
Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten ist soweit zulässig Peine.
3.
Der Verein ist Mitglied des
a)
Niedersächsischen
Tanzsportverbandes e.V., Fachverband im Landessportbund Niedersachsen
b)
Deutschen Tanzsportverbandes e.V.,
Spitzenverband im Deutschen Sportbund
c)
Landessportbundes Niedersachsen
e.V.
d)
des weiteren kann der Verein
Mitglied in Fachverbänden sein,
die dem
Vereinszweck dienlich sind.
4.
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
1.
Der Verein bezweckt ausschließlich
und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateursportes als Leibesübung
für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Hinführung von
Sportlern zum Wettbewerb.
2.
Der Verein ist parteipolitisch
neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher
Toleranz.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit
und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung (AO), §§ 51 ff.
in der jeweils gültigen Fassung.
2.
Die Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.
Die Inhaber von Vereinsämtern sind
ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
4.
Zuwendungen an den Verein aus
zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des
Landestanzsportverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen
nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4
Mitglieder
Der Verein führt ordentliche, außerordentliche,
fördernde und Ehrenmitglieder.
1.
Ordentliche Mitglieder sind
a)
Sporttreibende (aktive) Mitglieder
b)
Passive Mitglieder
2.
Außerordentliche Mitglieder sind
Jugendliche, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3.
Juristische Personen können nur als
fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
4.
Ehrenmitglieder
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann
die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich
besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszweckes erworben
haben.
§ 5 Erwerb
und Verlust der Mitgliedschaft
1.
Anträge auf Aufnahme als
ordentliches, außerordentliches oder förderndes Mitglied sind schriftlich an
den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer
Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.
2.
Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner
Begründung der Ablehnung.
3.
Die Mitgliedschaft endet mit dem
Tod eines Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus
dem Verein.
4.
Der Austritt eines Mitgliedes muss
schriftlich erklärt werden; das Schreiben ist an den Vorstand zu richten.
Der Austritt kann frühestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Vereinsbeitritt
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Halbjahresende
erklärt werden.
5.
Der Ausschluss eines Mitgliedes
kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitglieds
durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Ist von dem Ausschluss ein
Vorstandsmitglied betroffen, so hat dieses in der Vorstandsabstimmung kein
Stimmrecht. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die
Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem
Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen.
6.
Der Ausschluss eines Mitgliedes
bedarf keines schriftlich begründeten Antrags, wenn das Mitglied mit seinen
Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach
Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer Frist von 14 Tagen
nicht gezahlt hat.
7.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins
auf rückständige Beiträge bleibt bestehen.
§ 6 Beiträge
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der
Verein Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festgelegt werden und in der Beitragsordnung
niedergelegt werden.
§ 7 Organe
des Vereins
Die
Organe des Vereins sind
a)
der Vorstand
b)
die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus
dem 1. und 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Sportwart, in Personalunion eines
Vorstandsmitgliedes,
dem Medienbeauftragten,
dem Schriftführer.
Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des
Vereins sein. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied
des Vereins werden, sofern es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die
Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, bleiben jedoch
nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Tritt ein
Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so bestimmt der Vorstand
einen kommissarischen Nachfolger, der das Amt bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung ausübt.
2.
Der Vorstand führt die Geschäfte
des Vereins, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den
Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.
3.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
Im Innenverhältnis gilt, dass bei Überschreitung
eines Geschäftswertes von Euro 2500,-- sowie bei Entscheidungen von
grundsätzlicher Bedeutung für den TSM Club e.V. es der Zustimmung des
gesamten Vorstandes bedarf.
4.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Er beschließt verbindlich mit einer
Stimmenzahl von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
§ 9
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung besteht
aus ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
2.
In der Mitgliederversammlung sind
alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung eines
Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
3.
Die ordentliche
Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis zum
31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter
Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich mittels Aushang. Anträge der Mitglieder sind mindestens 2 Wochen
vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
4.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten
Mitglieder, entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer
ordentlichen Mitgliederversammlung, einzuberufen.
5.
Der ordentlichen
Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
sowie der Haushaltsplan vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat über die
Entlastung des Vorstandes zu beschließen und auf Antrag die
Mitgliedsbeiträge festzusetzen sowie nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl
der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer vorzunehmen.
6.
Die Mitgliederversammlung
entscheidet durch Abstimmungen und Wahlen. Über Anträge beschließt die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Bestimmungen
der Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Für die Feststellung der
Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den
Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen
bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
7.
Abstimmungen und Wahlen sind offen
oder auf Antrag geheim durchzuführen. Gewählt werden kann nur, wer auf der
Mitgliederversammlung anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die
Annahme des Amtes abgegeben hat. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit
beim Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit
Stimmengleichheit eine Stichwahl statt; besteht danach erneut
Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
8.
Satzungsänderungen können von der
Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9.
Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.
§ 10
Kassenprüfer
Die ordentliche
Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
Diese haben die Kasse mindestens einmal im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie
prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste
Mitgliederversammlung.
§ 11 Auflösung
des Vereins
Über die Auflösung
des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen
stimmberechtigten Mitgliedern.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Niedersächsischen
Tanzsportverband e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für
satzungsgemäße sportliche Zwecke zu verwenden hat
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung
im Vereinsregister beim zuständigen Registergericht in Kraft.
Die geänderte Satzung
wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.03.2004 beschlossen.
|