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Satzung des TSM-Club e.V.   Als pdf-Format öffnen

  

§ 1      Name und Sitz

 

1.      Der Verein führt den Namen „Tanzen Sport Musik Club“ (abgekürzt TSM Club). Er wurde am 01. Januar 1999 gegründet und hat seinen Sitz in 38268 Lengede und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Vereinsname „TSM Club e.V.“.

         2.      Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist soweit zulässig Peine.

3.      Der Verein ist Mitglied des

a)    Niedersächsischen Tanzsportverbandes e.V., Fachverband im Landessportbund Niedersachsen

b)    Deutschen Tanzsportverbandes e.V., Spitzenverband im Deutschen Sportbund

c)     Landessportbundes Niedersachsen e.V.

d)    des weiteren kann der Verein Mitglied in Fachverbänden sein,

die dem Vereinszweck dienlich sind.

4.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2      Vereinszweck

1.      Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateursportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Hinführung von Sportlern zum Wettbewerb.

2.      Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. 

§ 3      Gemeinnützigkeit

1.      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung (AO), §§ 51 ff. in der jeweils gültigen Fassung.

2.      Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.      Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.      Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landestanzsportverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4      Mitglieder

Der Verein führt ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

1.      Ordentliche Mitglieder sind

a)    Sporttreibende (aktive) Mitglieder

b)    Passive Mitglieder

2.      Außerordentliche Mitglieder sind

Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

3.      Juristische Personen können nur als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

4.      Ehrenmitglieder

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszweckes erworben haben.

§ 5      Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1.      Anträge auf Aufnahme als ordentliches, außerordentliches oder förderndes Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.

2.      Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung der Ablehnung.

3.      Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

4.      Der Austritt eines Mitgliedes muss schriftlich erklärt werden; das Schreiben ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann frühestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Vereinsbeitritt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Halbjahresende erklärt werden.

5.      Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Ist von dem Ausschluss ein Vorstandsmitglied betroffen, so hat dieses in der Vorstandsabstimmung kein Stimmrecht. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

6.      Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrags, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.

7.      Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt bestehen.

§ 6      Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden und in der Beitragsordnung niedergelegt werden.

§ 7      Organe des Vereins

         Die Organe des Vereins sind

   a)    der Vorstand

 b)    die Mitgliederversammlung

§ 8      Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus

dem 1. und 2. Vorsitzenden,

dem Schatzmeister,

dem Sportwart, in Personalunion eines Vorstandsmitgliedes,

dem Medienbeauftragten,

dem Schriftführer.

Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, sofern es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so bestimmt der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger, der das Amt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ausübt.

2.      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.

3.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Im Innenverhältnis gilt, dass bei Überschreitung eines Geschäftswertes von Euro 2500,-- sowie bei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für den TSM Club e.V. es der Zustimmung des gesamten Vorstandes bedarf.

4.      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.

§ 9      Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.

2.      In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

3.      Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis zum 31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mittels Aushang. Anträge der Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

4.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung, einzuberufen.

5.      Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie der Haushaltsplan vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen und auf Antrag die Mitgliedsbeiträge festzusetzen sowie nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer vorzunehmen.

6.      Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmungen und Wahlen. Über Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Bestimmungen der Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

7.      Abstimmungen und Wahlen sind offen oder auf Antrag geheim durchzuführen. Gewählt werden kann nur, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes abgegeben hat. Gewählt ist, wer die Mehrheit   der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit beim Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit Stimmengleichheit eine Stichwahl statt; besteht danach erneut Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

8.      Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9.      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10    Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse mindestens einmal im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste Mitgliederversammlung.

 § 11    Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Niedersächsischen Tanzsportverband e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße sportliche Zwecke zu verwenden hat

 § 12    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung mit der   Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Registergericht in Kraft.

Die geänderte Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.03.2004  beschlossen.

 


 

   TSM Club e.V.   •   Grubenweg 4a   •   38268 Lengede   •   Tanzruf   05344 - 802 444   •   Fax 05344 -6809
   Stand: 12.02.09